Beitragserhöhung? – Sonderkündigung der Kfz-Versicherung möglich

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Zum Jahreswechsel wechseln wir Deutschen gerne mal zu einer günstigeren Kfz-Versicherung. Und das liegt unter anderem daran, dass die Mehrheit der Verträge zum 1. Januar, 0.00 Uhr laufen und sich ab da um ein weiteres Jahr verlängern. Aber was ist mit unterjährigen Verträgen oder relativ neuen, die erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres kündbar sind? Gibt es hier gegebenenfalls auch eine Möglichkeit, aus diesen herauszukommen?

Ja!

Und das ist relativ einfach: Im November wird Dir von der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt, in welche Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) Du eingestuft wirst. Mit dieser Mitteilung erhältst Du auch die Information, welchen Beitrag Du zukünftig entrichten sollst. Erhöht sich der Beitrag, steht einem ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses muss man binnen 30 Tagen von dem Zugang der Mitteilung in Anspruch nehmen. Dabei beginnt die Frist 3 Tage nach Erstelldatum des Schreibens (gemäß Gesetz ist das das Zugangsdatum)

Lese daher die Mitteilung aufmerksam. Nicht immer ist sofort erkennbar, dass der Beitrag angestiegen ist. Denn nicht immer steht hinter der besseren SF-Klasse ein deutlich erkennbarer höherer Beitrag. Schließlich gilt: Je höher die SF-Klasse, desto geringer der Beitrag. Daher muss man manchmal etwas rechnen. Jedoch ist das relativ einfach:

Hinter jeder SF-Klasse steht ein Prozentwert (der fälschlicherweise von vielen als Vergleichswert herangezogen wird.). Dieser gibt an, wieviel Prozent vom Basisbeitrag vom Versicherten zu entrichten ist. Steht dort also z.B. 50%, dann zahlt man nur die Hälfte des Basisbeitrags. Es ergibt sich somit folgende Formel:

Zu zahlender Beitrag = Basisbeitrag x Prozentwert / 100

Und entsprechend, um den Basisbeitrag herauszufinden:

Basisbeitrag = zu zahlender Beitrag x 100 / Prozentwert.

Um Dir das zu verdeutlichen nehmen wir zwei Beispiele. Das eine Beispiel ist eine deutlich erkennbare Erhöhung des Beitrags, das andere erst nach der Berechnung des Basisbeitrags.

– SF alt 5 mit 48% kostet 352 EUR, SF neu 6 mit 46% kostet 404 EUR. Der Basisbeitrag alt ist somit 352 EUR * 100 / 48 = 733,33 EUR gewesen. Der neue Basisbeitrag beträgt dagegen 404 EUR * 100 / 46 = 878,26 EUR.

– SF alt 5 mit 48% kostet 352 EUR, SF neu 6 mit 46 % kostet 344 EUR. Der Basisbeitrag alt ist somit 352 EUR * 100 / 48 = 733,33 EUR gewesen. Der neue Basisbeitrag beträgt dagegen 344 EUR * 100 / 46 = 747,83 EUR

Du siehst  an dem ersten Beispiel schon alleine durch die ausgewiesenen Kosten zu den beiden Schadensfreiheitsklassen, dass es eine Beitragssteigerung gegeben hat. Somit besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Aber auch das zweite Beispiel beinhaltet eine Beitragserhöhung, die jedoch relativ gering ist und durch den besseren Prozentwert kaschiert wird. Der Wert von 46% und der niedrigere Beitrag suggerieren Dir eine Ersparnis, die es nicht gibt, wie Du anhand der berechneten Basiswerte feststellen kannst. Auch in diesem Fall hast Du ein Sonderkündigungsrecht.

Nachdem Du nun festgestellt haben, dass Dein Vertrag teurer geworden ist, bist Du nicht mehr an der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 1 Monat zum Vertragsablauf 1.1., 0.00 Uhr, gebunden, sondern kannst nun später als zu diesem Zeitpunkt die Kündigung aussprechen. Schließlich musst Du ja nun erst einmal eine entsprechende günstigere Versicherung finden.

Ein Kündigung ist relativ einfach. In einem Dreizeiler teilst Du normalerweise mit: „Hiermit kündige ich meinen mit Ihnen geschlossenen Vertrag <Versicherungsscheinnummer> fristgerecht zum Ablauf nächst möglichen Termin.“ Da Du dies bis zum 30.11. tust, ist der nächste Termin der zum Ablauf des Kalenderjahres (oder der unterjährigen Versicherung). Bei einer Beitragserhöhung empfiehlt es sich, auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Dem entsprechend sollte man in etwa „Hiermit nehme ich von meinem Sonderkündigungsrecht aufgrund der Beitragserhöhung Gebrauch und kündige meine Versicherung <Versicherungsnummer> zum 1.1., 0.00 Uhr.“

Bedenke bei einer Kündigung bitte aber drei Dinge:

  1. Die Kündigung muss – egal ob ordentlich oder mit Sonderkündigungsrecht – innerhalb der Frist bei dem Versicherer eingegangen sein. Liegt das Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann am vorhergehenden Arbeitstag. Um den Eingang zu beweisen daher am Besten per Einschreiben/Rückschein versenden
  2. Kümmere Dich sich um eine neue Versicherungspolice, ansonsten wird Ihr Fahrzeug abgemeldet!
  3. Lasse Dir die Kündigung bestätigen!

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