Wann die Reiserücktrittsversicherung greift

Man kann (oder will) aus irgendeinem für sich selbst guten Grund nicht zum gebuchten Urlaubsziel reisen, aber nicht so schlimm: Man hat ja eine Reiserücktrittsversicherung.

Dumm nur, das sie ähnlich anderer Versicherungen, genau definiert, wann sie bereit ist, eine Leistung zu erbringen. Und die deckt sich nicht immer mit der von vielen gedachten Vertragserfüllungspflicht.

Eine Reiserücktrittsversicherung soll vor Kosten schützen, kann man aus persönlichen Gründen seine Reise nicht antreten. Diese persönlichen Gründe sind eigene Erkrankung, Arbeitsplatzwechsel oder Todesfall {inklusive enger Familienangehöriger) sowie je Versicherung unterschiedlicher Sonderfälle, die sich jedoch auf diese drei Gruppen zurückführen lassen.

Zusätzlich zu den drei Ereignissen kommt bei vielen Versicherungspolicen noch der Umstand hinzu, dass sich Kosten eines Rücktritts einen privaten außergewöhnlichen Umstände absichern. Z..B., wenn deine Wohnung vor Reiseantritt abgebrannt ist.

Natürlich nehmen diese Policen auch etliches aus. So sind Ereignisse wie Terroranschläge. Bürgerkrieg oder Naturkatastrophen am Reiseziel in der Regel kein Versicherungsfall der Reiserücktrittsversicherung. Daher sind Reisewarnungen/-verbote des Auswärtigen Amtes oft kein Versicherungsfall

Was bei Eintritt des Versicherungsfall hierbei besonders wichtig ist: der Eintritt der Verhinderung muss bei der Reisebuchung nicht absehbar gewesen sein. Also eine Reise, die man bucht, obwohl man weiß, dass man sie nicht antreten wird. Ist nicht abgesichert. Bist Du zum Beispiel chronisch krank kann es im Versicherungsfall dazu kommen, dass die Leistungspflicht abgelehnt wird. Oder wenn schon ein OP-Termin feststeht und es eigentlich absehbar ist, dass Du nach diesem nicht gleich verreisen kannst, wird es bei Falleintritt sehr wahrscheinlich zu einer Ablehnung der Leistungspflicht kommen

Problem stellen außergewöhnliche Umstände dar, die einen treffen, aber zu den schon genannten Ausnahmen zählen. Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Quarantäne etc. hindern Dich zwar an der Fahrt in den Urlaub, aber aus Sicht der meisten Reiseversicherungen stellen diese Vorkommnisse keinen Versicherungsfall dar. Dies gilt sowohl, wenn diese Ereignisse im Reiseland geschehen, als auch bei Dir zu Hause. Denn Du (oder ein naher Verwandter) bist in diesen Fällen weder krank, noch arbeitslos oder verstorben. Du hast aus der Sicht der Reiserücktrittsversicherung in diesem Fall einfach nur Pech gehabt.

In diesen Fällen gelten die AGB der Unterkunft, ggf. das Entgegenkommen selbiger und das Recht im jeweiligen Land der Unterkunft.

Aber auch hier gibt es wieder eie Ausnahme: Wenn man eine Pauschalreisen oder über einen Reiseveranstalter/-Unternehmen bucht, kann man in solchen Fällen regionalen Extremsituationen Dank einer EU-Richtlinie oft zurücktreten. Diese Richtlinie gilt jedoch leider nicht für selbstgebuchte Individualreisen.

Jedoch solltest Du im Falle einer Hinderung des Urlaubsantritts immer mit dem Vertragspartner in Verbindung setzen. Ein Telefonat hilft oft weiter. So kannst Du gerade bei außergewöhnlichen Ereignissen sicherlich unter bestimmten Bedingungen zurücktreten und viele Hoteliers, Gastwirte etc. sind hier auch entgegenkommend. Man muss es nur abklären.

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