Private Strafzettel auf Supermarkt-Parkplätzen

Eine in letzter Zeit sich – vorallem in Ostdeutschland verbreitende – Unsitte einiger Discounter und Supermärkte ist, die von ihnen angebotenen Kundenparkplätze zu Nebeneinkünften zu nutzen. Die Parkplatzflächen werden dabei an private Parkraumbewirtschaftungsunternehmen verpachtet oder solche zum Zwecke der „Verkehrsüberwachung“ engagiert.

Natürlich ist es klar, dass man als Besitzer eines Grundstücks Regeln für andere aufstellt, was diese auf dem Grundstück machen dürfen. Auch ist es logisch, wenn man sagt, dass die Parkflächen für Kunde zur Verfügung stehe und andere das Grundstück nicht nutze dürfen. Auch ist es nachvollziehbar, dass gerade Kundenparkplätze von Supermärkten dem Problem er Zweckentfremdung unterliegen: Auf dem öffentlichen Straßenland hat die Gemeinde für Anwohner reserviert oder es werden unverschämte Parkgebühren fürs Abstellen auf der Straße erhoben, so dass Autofahrer nach anderen Parkmöglichkeiten suchen – als den Supermarktparkplatz.

Wer als Besitzer eines Kundenparkplatzes vermeiden will, dass Fremdgeparkt wird, kann meines Erachtens dies ganz einfach: Erst einmal verhindern, dass man auf den Parkplatz kommt – also eine Schranke –, dann Festlegen unter welchen Bedingungen man wieder vom Platz herunterkommt – als Entrichtung von Parkgebühren (nach einer gewissen Zeit). Das ist zwar ein Investitionsaufwand, jedoch gegenüber dem Nutzer der Parkplatzes fair.

Die Verpachtung solcher Parkflächen an Dritte ist zwar rechtens (jeder kann schließlich mit seinem Grundstück machen was er will), führt jedoch zu Frust. Insbesondere dann, wenn so ein „Knöllchen“ an dem befestigt ist und ein horende Summe für Falschparken verlangt wird. Man vielleicht sogar auf diesem oder später durch die Mahnung „bedroht“ wird.

Aber alles mit der Ruhe. Meine Recherchen und Erfahrungen haben ergeben, dass alles nicht so heiß gegessen wie gekocht wird. Zum einen müssen, dafür die Forderungen auch von Gerichten – wenn es soweit käme – anerkannt werden, deutliche Hinweise auf Verpflichtung zur Anbringung der Parkscheibe mit Ankunftszeit, maximale Parkdauer und zu den Folgen der Überschreitung der Parkzeit vorhanden sein. Ist das nicht, so sind die Strafzettel gegenstandslos. Jedoch haben sich darauf die Parkraumbewirtschafter schon eingestellt und entsprechend deutliche und große Schilder montiert. Jedoch sind sie nicht immer erkennbar, da durch Pflanzen zugewachsen.

Was auch auffällt sind eher – und das sind die Spitzfindigkeiten – die Schreiben, mit denen man versucht, die „Gebühren“ einzutreiben:

  • Da spricht man von „Ordnungswidrigkeiten“ und zitiert entsprechende Paragrafen. Ordnungswirdrigkeiten gibt es im Privatrecht (und um solches handelt es sich ja!) aber nicht. Es ist ein Teil des Verwaltungsrechts. Also muss hierfür ein Gesetz bestehen und dieses eine entsprechend Sanktionierung vorgeben. Falschparken auf privaten Flächen ist aber nicht gesetzlich geregelt.
  • Da spricht man von „Bußgeld“. Ein Bußgeld kann aber nur ein staatliches Organ verhängen. Also müsste der „Strafzettel“ vom Ordnungsamt oder der Polizei stammen. Die werde jedoch gegenüber Falschparkern auf Privatgelände nicht tätig
  • Da verweist man auf „einschlägige Gerichtsurteile“. Das ist ja schön und gut. „Einschlägig bedeutet: zu einem bestimmten Gebiet oder Fach gehörend, dafür zutreffend. (siehe Duden) Das ist alles. Die Gerichte und Juristen sind da aber keineswegs über das Thema in Einklang.
  • Da wird der Halter des Fahrzeugs aufgefordert zu bezahlen, obwohl er gar keinen Vertrag mit dem Parkplatzbewirtschafter eingegangen ist. Nach aktueller Rechtslage ist der „Vertragspartner“ der Fahrer, der dem Wagen abgestellt hat.
  • Da wird von Auskunftspflichten des Hakters gesprochen, die es m.E. gar nicht gibt.

Wer hier Näheres wissen will, kann sich mal den „Ratgeber über unberechtigte Forderungen von privaten Parkplatzbetreibern“ der Kanzlei Hollweg ansehen.

Was mein Schluss –auch von den eigenen Recherchen unterstützt – ist, ist, dass die Supermärkte, bei denen private Parkplatzbewirtschafter ihr Unwesen treiben offensichtlich keine Kunden brauchen. Denn die Bewitschaftung hat nicht unbedingt den Zweck, sicherzustellen, dass nur die auf den Flächen parken, die in die Geschäfte gehen, sondern einen Nebenverdienst der Konzerne darstellen. Nicht selten scheinen nicht einmal die Supermarkt-Unternehmen etwas von diesen eingetriebenen Geldern zu erhalten, sondern sind voll und ganz die Einnahmen dieser Bewirtschafter dar.

Aus diesem Grund haben wir uns auch entscheiden, solche Filialen, bei denen private Parkplatzbewirtscafter tätig sind, sowiet möglich zu boykottieren. Im Folgenden – und da kannst DU gene beitrage, werden in den Kommetaren zu diesem Artikel solche Filialen, bekannt gemacht werden und auch über die sozialen Netzwerke verbreitet.

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