Silvester steht vor der Tür — Kinderhände weg von Feuerwerkskörpern

Wer seinem unter 8jährigem Kind erlaubt, selbstständig Feuerwerkskörper abzubrennen, verletzt gemäß eines Urteils des OLG Schleswig-Holstein (5 U 123/97) seine Aufsichtspflicht.

Folglich gefährden die Eltern in diesem Fall ihren Haftpflichtversicherungsschutz. Sollten also durch dieses Zünden Sach- oder Personenschäden eintreten, stehen die Eltern für diese gerade und müssen die Schäden ersetzen, Arztkosten begleichen sowie Schmerzensgelder zahlen — aus eigener Tasche!

Aber auch bei älteren Kindern kommt man um die Haftung nicht herum. Ein elfjähriges Kind, so das OLG Nürnberg (8 U 3212/04), muss die Gefahren, die von Feuerwerkskörpern ausgehen, kennen. Sollten durch deren H2antieren Schäden an Sachen oder Personen entstehen, so sind sie haftbar für diese. Vor allem, wenn ihnen an sich bekannt ist, dass von Feuerwerkskörpern eine Gefahr ausgeht.

Übrigens: Kinder über 7 Jahre sind laut Gesetz haftbar zu machen. Hierbei wird jedoch auf die geistige Entwicklung und Einsicht berücksichtigt. Ausnahme ist der Straßenverkehr. Hier sind Kinder erst mit 10 Jahren zur Haftung verpflichtet.

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