Unfall auf der Piste: Wer zahlt bei einem Skiunfall?

Jedes Jahr verunglücken Skifahrer auf den Pisten. Teils aufgrund eigener Fahrfehler, teils durch Selbstüberschätzung oder aufgrund von Pistenrowdies. Wenn es zu einem Unglück und den damit unweigerlich verbundenen Schäden kommt, wer steht dafür gerade?

Personenschäden aufgrund eines Pistenunfalls

Krankenversicherung (gesetzlich)

Bei Personenschäden wird als erstes die Krankenversicherung einspringen. Sie übernimmt zunächst die Kosten für die „Wiederherstellung der Gesundheit“, was im Fall eines Skiurlaubs in Europa gleichbedeutend mit der medizinischen Versorgung im Krankenhaus und Arzt ist. Jedoch zahlt sie als gesetzliche Krankenversicherung nur in dem gastlandesüblichen Krankenversorgungsumfang, maximal entsprechend der deutschen Gesetzesvorgaben. Sollte es also im Gastland einen höheren medizinischen Versorgungsumfang bei der dortigen gesetzlichen Versorgung geben als in Deutschland, bekommt man nur das bezahlt, was die Krankenkasse in Deutschland übernehmen würde. Es sieht also schlecht aus, wenn es um ein Ein-Bett-Zimmer im Krankenhaus geht, da dieses in Deutschland nicht Krankenkassenstandard ist.

Auch ist die medizinische Versorgung im nicht-europäischen Ausland nicht gesichert. Das bedeutet, dass eine medizinische Versorgung aufgrund eines Ski-Unfalls in den USA oder in Kanada – wie auch alle anderen Arzt- und Krankenhausbesuche auch – aus der eigenen Tasche bezahlt werden muss, wenn man keine eigenständige Zusatzversicherung abgeschlossen hat.

Private Auslandsreisekrankenversicherung

Wenn Sie zusätzlich eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen haben, decken Sie im Falle von Krankheitskosten die ab, die durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht abgedeckt werden. Somit werden hier durch den Unfall verursachte, nicht abgedeckte Kosten übernommen (aber auch nicht das Ein-Bett-Zimmer!)

Wichtig wird die Versicherung vor allem dann, wenn es um die Kosten der Rückholung des verunglückten Versicherten oder unter bestimmten Bedingungen seiner Familie geht. Auch werden unter bestimmten Voraussetzungen Hotelkosten von Angehörigen bezahlt.

Hinsichtlich der Rückholung des Verunglückten erfolgt diese durch die gesetzliche Krankenversicherung nur dann, wenn medizinisch notwendig und im Gastland eine Wiederherstellung der Gesundheit nicht aufgrund der medizinischen Begebenheiten nicht gewährleistet werden kann. Diese Voraussetzung zur Rückholung besteht jedoch in Europa nicht. Daher hilft hier nur die Zusatzversicherung weiter.

Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt eines nicht: Die Bergung. Eine Bergung ist in diesen Policen in der Regel nicht enthalten

Private Unfallversicherung

Foto: PublicDomainPictures pixabay.de

Die private Unfallversicherung übernimmt die Bergungskosten. Diese werden zwar auch von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, jedoch zahlt diese nur in dem medizinisch erforderlichen Umfang. Also war eine Bergung mit Schlitten ausreichend, zahlt die Versicherung den Heli-Flug nicht. Der Verunfallte muss diese Mehrkosten selbsttragen, wenn er keine Unfallversicherung hat.

Auch die Kosten der Suche bei Lawinenverschüttung wird durch die Unfallversicherung übernommen. Diese Kosten sind kein Bestandteil der Krankenversicherung.

Der Umfang der Kostenübernahme ist policenabhängig.

Sollten aufgrund des Unfalls Schäden zurückbleiben, zahlt die Unfallversicherung einen Betrag aus. Manche Versicherungen neueren Datums beinhalten auch – je nachdem ob man dies eingeschlossen hat – zusätzliche Leistungen, wie Reha-Maßnahmen oder Lebenshilfen über den Krankenversicherungsumfang hinaus.

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, übernimmt sämtliche medizinische Kosten der Unfallopfer. Zumindest in Deutschland. Und natürlich nur dann, wenn der Unfallverursacher auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ansonsten steht der Unfallverursacher mit dem eigenen Vermögen in vollem Umfang gerade.

Die Kosten welche die vorgenannten drei Versicherer zu Herstellung der Gesundheit und zur eventuellen Verbesserung und Vereinfachung des Lebens des Unfallopfers bei verbleibenden Schäden haben, werden diese dem Unfallverursacher in Rechnung stellen und versuchen einzutreiben. Aus diesem Grund erhalten Sie nach unfallbedingter medizinischer Versorgung seitens Ihrer Versicherer einen Fragebogen, wer an diesem Unfall die Schuld trägt. Hat der Unfallverursacher eine Haftpflichtversicherung, wird sie diese Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme übernehmen, ansonsten muss der Verursacher selbst gerade stehen.

Sachschäden aufgrund eines Pistenunfalls

Bei Sachschäden aufgrund eines Unfalls gilt generell: Der Verursacher zahlt die Schäden. Das bedeutet, dass der der Unfallverursacher die Schäden an den Sachen der betroffenen Dritten begleichen muss. Hierfür kann er seine Haftpflichtversicherung heranziehen. Auf den Schäden am Eigentum des Verursachers bleibt selbiger jedoch sitzen.

Entsprechend des Versicherungsumfanges begleicht die Haftpflichtversicherung die Sachschäden an den Sachen der Unfallgegner.

Jedoch kann es hier zu Problemen führen, denn im Falle eines erheblichen Fehlverhaltens des Verursachers kann es zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen.

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